9. Provinzhauptstadt
9.1 Koblenz und Preußen
9.1.1 Organisation der Verwaltung
Nachdem das Rheinland 1815 endgültig an Preußen gefallen war, wurde es zunächst in die Provinzen Großherzogtum Niederrhein mit den Regierungsbezirken Koblenz, Aachen und Trier sowie die Provinz
Jülich-Kleve-Berg mit den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln und Kleve geteilt. Erst durch die preußische Kabinettsordre vom 27. Juni 1822 legte man beide Provinzen zum Rheinischen „Oberpräsidium”
mit Sitz in Koblenz zusammen. Dieses neue Oberpräsidium war fortan in der zivilen Verwaltung den Regierungsbezirken Aachen, Düsseldorf, Köln und Trier übergeordnet.1 Mit der Einrichtung
des Generalkommandos für das achte Armeekorps spielte das Zentrum an Rhein und Mosel zusätzlich im Bereich der Militärverwaltung eine herausragende Rolle.2 Nachdem König Friedrich Wilhelm
IV. seinen Bruder Wilhelm 1849 zum Militärgouverneur von Rheinland und Westfalen ernannt hatte, residierte der Prinz von Preußen von 1850 bis 1858 im ehemaligen kurfürstlichen
Schloss.3
Den Rheinländern blieb das französische Recht erhalten, denn der Versuch einer Vereinheitlichung der Bestimmungen in den preußischen Provinzen auf der Grundlage des Allgemeinen Landrechtes
scheiterte. Im Rheinland bestanden die Regelungen aus der napoleonischen Zeit weiter. Stadt und Land waren grundsätzlich gleichgestellt. In den Städten kam es jedoch zu einer entscheidenden Änderung:
Der Stadtrat, Nachfolger des alten Munizipalrates, tagte jetzt nicht mehr jährlich, sondern monatlich und nach Bedarf. Alle Gegenstände der kommunalen Verwaltung wurden von den Mitgliedern erörtert.
Der Bürgermeister hatte – unterstützt von zwei Beigeordneten – die Aufgabe, die gefassten Beschlüsse auszuführen.4
Trotz der Neuerung ließ sich die Stein’sche Städteordnung, die Grundlagen für die Selbstverwaltung der Gemeinde lieferte, nicht durchführen. Die Verwaltungsreform stellte die Städte freier als das
Land und gewährte ihnen besonders das Recht der Bürgermeisterwahl, während die französischen Maires und die späteren Bürgermeister von der Regierung ernannt worden waren. Die neue Ordnung sollte 1817
eingeführt werden. Diese Neuorganisation der kommunalen Verwaltung orientierte sich aber nur an den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen im Osten. Die Oberpräsidenten und Regierungen in den
neuen Provinzen widersprachen und forderten für diese Gebiete die Ausarbeitung einer gemeinsam für Stadt und Land gültigen Gemeindeordnung in dem freiheitlichen Geist der Stein’schen
Reformen.5
Wegen des allgemeinen Widerstandes galt im Rheinland bis zur Einführung der neuen Gemeindeordnung 1845/46 im Prinzip die französische Munizipalverfassung. Allerdings hatte die Regierung in Koblenz
für ihren Bezirk schon 1817 eine eigene Gemeindeordnung erlassen. Diese Eigenentwicklung im Bereich der kommunalen Verwaltung ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass die Karrieren vieler
juristischer Beamter bereits in napoleonischer Zeit begonnen hatten. Diese Staatsbediensteten befürchteten eine Wiederherstellung des alten Feudalsystems; sie wollten deshalb die Errungenschaften des
französischen Rechtes nicht aufgeben.6
9.1.2 Kreisbehörden
Bereits 1815 wurden die Regierungsbezirke in Kreise eingeteilt. An ihrer Spitze standen landrätliche Kommissare, die später den Titel „Landrat” führten. Die Städte sollten eigene Kreise bilden. An
die Stelle der Landräte traten hier die Polizeidirigenten. Die Städte und das Land unterstanden dem Landrat, die Bürgermeister waren ihm zugeordnet. Eine Verordnung vom 13. Juli 1827 ordnete die
Bildung von Kreisständen und die Einrichtung von Kreistagen an.7
Der Stadtkreis Koblenz wurde 1816 aus den Bürgermeistereien Ehrenbreitstein und Koblenz gebildet. Hinzu kamen Neuendorf, Berghof, Karthause, Kemperhof, Laubachsmühle, Petersberg, Remstecken,
Oberwerth und Moselweiß. Demgegenüber stand der Landkreis Koblenz. Zu ihm gehörten die Bürgermeistereien Bassenheim, Rhens, St. Sebastian, Winningen, Dieblich, Lay, Vallendar, Engers und Irlich. Nur
ein Jahr später vereinigte man Stadt- und Landkreis miteinander.8
1847 war Koblenz im Bereich der Polizei- und Kommunalverwaltung direkt der Regierung unterstellt. In den anderen Ressorts, vor allem im Bereich des Steuer- und Militärwesens, blieb die Stadt dem
Landkreis untergeordnet. Dies änderte sich am 29. Juni 1887. Damals leitete ein Erlass das Ausscheiden von Koblenz aus dem alten Kreisverband und die Bildung eines eigenen Stadtkreises
ein.9
9.1.3 Gemeindeverwaltung
Koblenz war keine eigenständige Bürgermeisterei. Daran änderte auch die Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 nichts. Die alte Organisation blieb bis zum 15. Mai 1857 bestehen: Zusammen mit Moselweiß,
Neuendorf und Kapellen gehörte die Stadt einem Bürgermeistereiverband an. Die neuen Regelungen, die ab 1846 in Kraft traten, brachten dennoch einige entscheidende Neuerungen. Bis zu diesem Zeitpunkt
hatte die Regierung die Ratsmitglieder ernannt. Jetzt entschied eine Wahl über die Zusammensetzung des Gemeinderates.10 Die Bürger wählten die Stadtverordneten auf sechs Jahre.
Anschließend bestätigte der Landrat die neuen Ratsmitglieder.11
Die Stadtbürgermeister wurden auf Vorschlag der Regierung ernannt und vom König bestätigt. Bei Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern erhielten sie den Titel Oberbürgermeister.12 Von
besonderer Bedeutung für Koblenz war die Städteordnung vom 15. Mai 1856, denn jetzt wurden der Bürgermeister und seine beiden Beigeordneten nicht mehr ernannt, sondern vom Stadtrat
gewählt.13 Der Oberbürgermeister musste als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde die Gesetze, Verordnungen und Verfügungen der vorgesetzten Behörden ausführen. Außerdem war er
verpflichtet, den Geschäftsgang der städtischen Verwaltung zu leiten, zu beaufsichtigen sowie die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten und auszuführen. Schließlich hatte er die Gemeindeanstalten,
die Einkünfte und das Eigentum der Stadtgemeinde zu verwalten und nach außen hin zu vertreten. Entlastung versprach die schrittweise Einführung von Ausschüssen zur Verwaltung oder Beaufsichtigung
einzelner Geschäftsbereiche.14
9.1.4 Polizeiverwaltung
Die Polizeiverwaltung in der Rheinprovinz wurde im Gegensatz zu anderen Gebieten in Preußen schon ab 1815 durch die Regierungen und die ihr unterstellten Beamten ausgeübt. Dies waren die Landräte,
Bürgermeister und in den Städten Polizeipräsidenten oder -direktoren. Dagegen blieb die Polizeigerichtsbarkeit den gerichtlichen Behörden überlassen.15 Zu den Aufgaben der
Polizeiverwaltung gehörte die Sorge um die Straßenbeleuchtung sowie die öffentlichen Brunnen und Wasserleitungen. Auch die Überwachung der Feuerlösch- und Gesundheitsanstalten oder die Prüfung von
Brücken fiel in ihren Zuständigkeitsbereich. Schließlich lag die Aufstellung von Bevölkerungslisten in ihrer Hand.16
Die unmittelbar der Polizeidirektion vorgesetzte Behörde war die königliche Regierung. Der Polizeidirektor musste sich deswegen in allen Zweifelsfällen schriftlich oder persönlich an den
Oberpräsidenten17 oder den Direktor der ersten Abteilung bei der Regierung wenden.18
Im Jahre 1818 erfolgte die Vereinigung der königlichen Polizeidirektion mit der Oberbürgermeisterei.19 Diese entscheidende Veränderung hatte auch Auswirkungen auf das Genehmigungsverfahren
bei privaten Baugesuchen. Zwar waren baupolizeiliche Aufgaben bereits 1815 der neuen städtischen Baukommission zugeteilt worden, doch musste der Polizeidirektor immer dann einschreiten, wenn Gefahr
für die Öffentlichkeit bestand. Nach der Reform von 1818 fiel diese Kontrollinstanz weg. Endgültige Entscheidungen in Privatbausachen waren aufgrund der Vereinigung der beiden Ämter dem
Oberbürgermeister vorbehalten.20
Die rheinische Gemeindeordnung vom 23. Juni 1845 ließ die Personalunion bestehen, indem sie unter Beibehaltung des bisherigen linksrheinischen Zustandes bestimmte, dass der von der Regierung zu
ernennende Bürgermeister auch die Polizeiverwaltung seines Bezirks führen sollte. Das die Polizeiverwaltung betreffende Gesetz vom 11. März 1850 hob jedoch in Koblenz die Einheit der beiden Ämter
auf:21 Durch einen entsprechenden Beschluss des preußischen Innenministers konnte in den Gemeinden, in denen sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt- oder Kreisgericht befand, sowie
in Festungen und Gemeinden von mehr als 10.000 Einwohnern die örtliche Polizeiverwaltung durch Beschluss des Ministers des Inneren besonderen Staatsbeamten übertragen werden.22 1852
erfolgte deshalb in Koblenz die Einsetzung des Düsseldorfer Landrates Junker in das Amt des Polizeidirektors.23 Die städtische Verwaltung lehnte diesen Beschluss ab und beantragte die
Rückgliederung der Polizeidirektion in den Kommunalverband. Der bei der Regierung eingereichte Antrag wurde abgelehnt, führte aber 1861 schließlich dazu, dass Ehrenbreitstein aus dem Polizeibezirk
Koblenz herausgelöst wurde.24
Die Trennung von Polizeidirektion und kommunaler Verwaltung hatte auch Auswirkungen auf die Baugenehmigungsverfahren. Zwar mussten private Baugesuche weiterhin bei der städtischen Baukommission
eingereicht werden, doch konnte jetzt der Polizeidirektor, dem die Gesuche vorgelegt wurden und in dessen Namen dann die endgültige Genehmigung der einzelnen Vorhaben erfolgte, seine Unabhängigkeit
von der städtischen Verwaltung wahren. Wegen der wachsenden Zahl von Anträgen wurde zum 1. Februar 1902 bei der „Königlichen Polizei-Direction Coblenz” eine eigene Bauinspektorenstelle eingerichtet.
Dieses Amt übernahm der bisherige Regierungsbaumeister Ernst Müller. Er hatte die „baupolizeilichen Geschäfte selbständig zu übernehmen”. Der Polizeidirektor brauchte nur noch zu
unterschreiben.25 Ein Jahr später (17. Februar 1903) folgte die Anstellung des Bautechnikers Offergeld.26 Diese Bausekretärsstelle wurde aber schon zum 1. September 1909 an die
Kreisbauinspektion Kulm verlegt, denn die Bautätigkeit hatte in Koblenz zu dieser Zeit ihren Zenit überschritten, sodass die für die Baupolizei zuständige Abteilung nicht ausgelastet
war.27
9.2 Bauwesen/Genehmigungsverfahren
9.2.1 Bauverwaltung in Preußen
Das Bauwesen in Preußen war zentralistisch organisiert. Unter Friedrich dem Großen (1740–1786) wurde bereits 1770 die oberste Aufsicht über die Bau Verwaltung an das Oberbaudepartement in Berlin
übertragen, das ab 1809 den Namen Oberbaudeputation führte. Zuvor hatten die einzelnen Provinzen die Kontrollfunktion noch selbst wahrgenommen. Diese zentrale Behörde musste bei allen zur staatlichen
Verwaltung gehörenden Gebäuden, bei im öffentlichen Interesse stehenden Vermessungen sowie bei Maß- und Gewichtsangelegenheiten eingeschaltet werden. Ab 1817 unterlagen nur noch diejenigen
Bauvorhaben der Revision, deren voraussichtliche Kosten den Betrag von 500 Talern bei Neubauten oder 1.000 Talern bei Reparaturen überstiegen.28
Der Oberbaudeputation kamen lediglich beratende und prüfende Funktionen zu. Sie führte selbst keine Baumaßnahmen durch. Die Entscheidung über die einzelnen Aktivitäten trafen die jeweils zuständigen
Ministerien, die sich aber grundsätzlich an das Urteil der Oberbaudeputation hielten. Nicht nur staatliche, sondern auch kommunale und kirchliche Bauprojekte mussten der Oberbaudeputation vorgelegt
werden, wenn sich der Staat an der Finanzierung beteiligte. War dies nicht der Fall, begutachtete und genehmigte nur die Regierung diese Bauten. Da vor allem in der ersten Zeit nach der
Machtübernahme der Preußen im Rheinland ein Mangel an qualifizierten Baumeistern bestand, übernahmen staatliche Baubeamte auch an nichtstaatlichen Gebäuden Planung und Bauleitung.29
Die Oberbaudeputation stellte den Baubehörden in den Provinzen Vorlagen in Form von Musterplänen, -büchern und Zeitschriften zur Verfügung. Sie riet den untergeordneten Ämtern, diese Vorschläge zu
befolgen. Auf diese Weise sollte das Staats- und Gemeindegeld sinnvoll eingesetzt und der sparsame Gebrauch von Baumaterialien gefördert werden. In künstlerischer Hinsicht führte dieser Zentralismus
zu einer Vereinheitlichung der Baustile. Lange Zeit blieb bei der Gestaltung der öffentlichen Gebäude der preußische Klassizismus beherrschend.30
Im Laufe der Zeit ließ der Einfluss der Oberbaudeputation auf die Anwendung von Baustilen in den Provinzen nach. 1848 wurde sie schließlich aufgelöst. An ihre Stelle trat die Bauabteilung des
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Die ihr unterstellte technische Baudeputation (sie nahm 1850 ihre Arbeit auf) führte die Prüfung der Baubeamten durch und war für das
künstlerische Niveau sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Fortschritt auf dem Gebiet der Baukunst zuständig.31
9.2.2 Ausbildung von Architekten und Bauhandwerkern
Architekten
Das Ausbildungsmonopol für Architekten im Staatsdienst lag in den Händen der 1799 gegründeten Bauakademie. Sie wurde gemeinsam von der Kunstakademie und dem Oberbaudepartement (später
Oberbaudeputation) geleitet.32
Privatarchitekten gab es in Preußen zunächst nur wenige. Sie mussten – wenn sie im Staatsdienst tätig sein wollten – ihre Eignung durch Ablegung der Feldmesserprüfung vor der Oberbaudeputation oder
einer der Provinzialregierungen nachweisen. Außerdem verlangte man von ihnen praktische Erfahrungen, bevor sie sich zur Prüfung meldeten.33 Die „Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar
1845″ änderte diese Bestimmungen nicht. Sie schrieb für „[...] Baumeister, welche aus der Leitung von Bauunternehmen ein Gewerbe machen [...]” ein Prüfungszeugnis
der Oberbaudeputation vor.34
Zu Beginn der preußischen Herrschaft in der Rheinprovinz gab es nur-wenige geeignete Baumeister. Deswegen verzichtete man bei entsprechender Eignung der Bewerber für den Staatsdienst auf die Prüfung.
So hatten die beiden Landbauinspektoren Johann Claudius von Lassaulx (1781–1848) und Ferdinand Jakob Nebel (1782–1860) keine Akademieabschlüsse vorzuweisen. Sie fanden ihre Anstellung beim Staat vor
allem wegen ihrer guten Kenntnisse und Fertigkeiten. Allerdings wurden die Prüfungsbestimmungen am 8. September 1831 und am 1. August 1849 verschärft. Angehende Architekten, die zu dieser Zeit in den
Staatsdienst eintreten wollten, standen vor schweren Aufgaben. Sie hatten mehrere Prüfungen zu bewältigen, deren erfolgreiches Bestehen die Grundvoraussetzung für den beruflichen Aufstieg
war.35
Schwer hatten es auch diejenigen, die für private Auftraggeber arbeiten wollten. Man verlangte von ihnen hinsichtlich Studium und Prüfung so viel wie von den Baubeamten der Anfangsstufe und
zusätzlich eine handwerkliche Ausbildung. Nach bestandener Prüfung durften sich diese Architekten „Privatbaumeister” nennen.36 Allerdings besaß der preußische Staat keine gesetzliche
Handhabe, von jedem Architekten den neuen Befähigungsnachweis zu fordern. Doch die Kommunen stellten keine Architekten ohne staatlichen Befähigungsnachweis mehr ein. Diese Verfahrensweise und die
einseitige Ausrichtung der Lehrpläne im Sinne der klassizistischen Baukunst stieß immer mehr auf Kritik.37
Mit der Einführung der Gewerbefreiheit (1868/69) im Zuge der Gründung des Norddeutschen Bundes entfiel die Prüfung für Privatarchitekten, und auch die strenge Ausbildung der Baubeamten wurde
gelockert. Nachdem der preußische Staat mit der Aufhebung des Ausbildungsmonopols der Berliner Bauakademie einen Schritt vom starren Zentralismus in der Organisation des Bauwesens abgerückt war,
schwand der Einfluss der technischen Baudeputation schnell. 1876 erhielten die anderen Polytechnika die gleichen Ausbildungs- und Prüfungsrechte. Als endlich die Bauakademie durch Verschmelzung mit
der Baugewerbe-Akademie am 1. April 1879 aufgelöst und im folgenden Jahr die Technische Baudeputation in der vom Kaiser dekretierten „Akademie des Bauwesens” aufgegangen war, kam die ständige
Auseinandersetzung zwischen Staat und Architektenschaft zu einem gewissen Ende. Die neu geschaffene Akademie gab nur dann eine Stellungnahme ab, wenn es sich um bedeutende Bauten des Staates
handelte.38
Bauhandwerker
Auch Bauhandwerker mussten sich frühzeitig einer Prüfung unterziehen. Bereits 1822 veranlasste die königliche Regierung in Koblenz die Einrichtung einer „Commission zur Prüfung der Bauhandwerker”.
Mitglieder dieser Kommission waren zunächst der Koblenzer Oberbürgermeister, die beiden Regierungs-Bauinspektoren sowie zwei Maurermeister, zwei Zimmermeister, ein Mühlenbauer und ein Brunnen- oder
Röhrenmacher.39 Die Prüfung der Handwerker bestand aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie einer Probearbeit. Die angehenden Maurer, Zimmerer, Mühlenwerk-Verfertiger oder
Brunnen- und Röhrenmacher, die als Meister ein eigenes Geschäft betreiben wollten, mussten sich diesem Test stellen.40
Mit dem Beginn der Gewerbefreiheit konnte jedermann in eigener Verantwortung Gebäude errichten oder bauen lassen, ohne zuvor eine Prüfung abgelegt zu haben. In Trier brauchte seit den 1870er Jahren
nur noch der Bauunternehmer (später der Bauleiter) die zur Genehmigung vorgelegten Pläne zu unterzeichnen. Die Frage nach dem Architekten oder den Zeichnern der Entwürfe kann man somit in den meisten
Fällen nicht mehr beantworten.41 Ähnliche Beobachtungen lassen sich auch in Koblenz machen. Die damalige Praxis erschwert die Quellenauswertung wesentlich, denn die im letzten Viertel des
19. Jahrhunderts einsetzende Trennung von Bauplanung und -ausführung lässt sich wegen der fehlenden Unterschriften in vielen heute noch erhaltenen Bauakten nicht weiter verfolgen.
Noch in der Mitte des 19. Jahrhunderts lag die Aufsicht über Planung und Bauausführung meistens in einer Hand. Später zeichnete der ausführende Bauhandwerker nur in den seltensten Fällen die Pläne
eigenhändig. Immer häufiger übernahmen Bautechniker und Architekten diese Arbeiten, ohne jedoch die Pläne zu unterschreiben. Die Mehrzahl der Bauvorlagen entstand in „Technischen Büros”, die entweder
größeren Baugeschäften angegliedert waren oder unter Leitung eines freiberuflichen Architekten standen.42
In Koblenz ließen sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts mehrere freie Architekten nieder. Ihre Zahl scheint den tatsächlichen Bedarf weit überschritten zu haben, zumal private Auftraggeber und
Baufirmen nicht immer auf ihre Dienste zurückgriffen. Ein freier Architekt beschrieb in einem Brief an die „Coblenzer Zeitung” zum Thema „Ein offenes Wort in Bausachen” die Situation wie folgt:
,,[...] Die Arbeiten des Architekten bestehen im Wesentlichen im Ausarbeiten von Plänen, Bauleitung, Rechnungsrevisionen u. s. w., mit anderem Worten gesagt, sie haben das Wohl und das Interesse des Bauherrn [...] dem Handwerker gegenüber zu schützen und umgekehrt Sorge dafür zu tragen, daß auch der Handwerker zu seinem Rechte gelangt [..,] Es scheinen sich jedoch hier in Coblenz andere Anschauungen und Verhältnisse in weiten Kreisen eingebürgert zu haben. In den weitaus meisten Fällen nämlich überträgt der Bauherr dem Unternehmer den Entwurf und die Ausführung des Baues zugleich. Da nun [...] die Unternehmer in den meisten Fällen zum Projectiren keine Zeit finden und auch wohl ihnen die Fähigkeit hierzu mangelt, so liegt die Frage nahe, wo werden diese Projecte angefertigt? Um es gleich von vornherein zu betonen, bei diesen ansässigen Architekten in verschwindenden Maßen! Es ist vielmehr ein anderer Gebrauch fast zur Gewohnheit geworden. Bei der ganzen Fach- und Laienwelt ist es seit Langem ein offenes Geheimniß, daß solche Entwürfe von Technikern des hiesigen Stadtbauamtes angefertigt werden [...] Es ist wohl klar ersichtlich, daß ein Beamter in seiner freien Zeit (?) viel billiger arbeitet, als ein mit größeren Spesen schaffender Architekt, da es ihm in der Hauptsache doch nur darauf ankommt, einen Nebenverdienst hierdurch zu erwerben. Sodann scheint dieser Weg für die Interessenten eine gewisse Gewähr, daß ihr Gesuch bei der technischen Prüfung anstandslos durchgeht [...]“43
Der Schreiber des Briefes hielt es für unmöglich, dass ein Beamter in seinen freien Stunden noch so viel geistige Spannkraft entwickeln konnte, um eine gewissenhafte Durcharbeitung eines Bauprojektes
zu gewährleisten. Der Autor sah außerdem die Gefahr einer Schädigung des Bauherrn, weil Leitung und Ausführung dem Unternehmer zugleich überlassen wurden und es somit eine Kontrolle über die Qualität
und Kosten der geleisteten Arbeiten nicht mehr gab. Der anonyme Architekt wies auf das Verbot für kommunale Baumeister hin, private Aufträge gegen Bezahlung zu übernehmen.44
Obwohl den städtischen Technikern und Architekten die Dienstentlassung drohte, müssen sie immer wieder private Aufträge angenommen haben. Dem Schein nach handelte es sich um unhonorierte
Gefälligkeiten, die nicht bestraft werden konnten. Deswegen war eine Überwachung der städtischen Bediensteten äußerst schwer.45
Die Gegenreaktion auf die Darstellung der Missstände in Koblenz ließ nicht lange auf sich warten. Zehn Tage später veröffentlichte die „Coblenzer Volkszeitung” einen Brief, der die Ausführungen vom
3. September als Reklame für freie Architekten hinstellte. Der ebenfalls anonyme Schreiber stammte wohl aus den Reihen der Bauunternehmer. Er versicherte, dass die Baugeschäfte auch dann einwandfreie
Arbeiten lieferten, wenn der Planer nicht die Bauleitung übernahm. Eine Garantie für die Stabilität der Baupreise war nach Ansicht des Verfassers die Vereinbarung von Pauschalbeträgen zwischen
Auftraggebern und Firmen. Diese Abmachungen zwangen die Unternehmer – so der Verfasser des Briefes – ihrerseits Nebenverträge mit den beteiligten Handwerksbetrieben abzuschließen, die darin
gleichbleibende Qualität und Kostenstabilität versicherten.46
Heute ist die Frage, welcher der beiden Autoren im Recht war, nur schwer zu beantworten. Fest steht, dass sich die Auftraggeber einiges haben einfallen lassen, um den Weg in ein Architekturbüro zu
sparen. Dieser Umstand erschwert in vielen Fällen die Suche nach dem Architekten eines Privatgebäudes. Daher kann meistens nur das ausführende Bauunternehmen mit Sicherheit festgestellt werden.
9.2.3 Staatliche und kommunale Bauverwaltung
Der Regierungsbezirk
Im Regierungsbezirk Koblenz gab es mehrere Baukreise. Zahl und Größe wurden im Zuge der allmählich steigenden Bauaktivitäten verändert. In ihren Grenzen unterschieden sich von der Kreiseinteilung der
anderen Verwaltungsbereiche. Jedem Baukreis stand ein Bauinspektor vor, den beamtete Ingenieure unterstützten. Vorgesetzter der Bauinspektoren war der Baurat in der Abteilung des Inneren bei der
königlichen Regierung in Koblenz. Seit der preußischen Machtübernahme hatte die Leitung der Bausachen des Regierungsbezirks Koblenz – abgesehen von einigen kürzeren Zeiträumen – in den Händen eines
einzigen Baurates gelegen. Erst 1898 wurde ein zweiter „Regierungs- und Baurat” eingestellt und die Stelle des wasserbautechnischen Rates geschaffen.47
Zu den Aufgaben des Baurates gehörte die Überwachung der Dienstgeschäfte der Bauinspektoren in den einzelnen Baukreisen. Außerdem mussten ihm Monatsberichte über alle Arbeiten, deren Bauherr der
Staat war, vorgelegt werden. Da die Bauinspektoren vor allem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts neben ihren eigentlichen Dienstgeschäften auch Aufträge der Kirchen- und Zivilgemeinden
ausführten und Honorare für Entwürfe und Bauleitung erhielten, während ihr Gehalt weiter vom Staat getragen wurde, musste der Baurat Pläne und Kostenanschläge für diese Bauten prüfen. Bei
Streitfragen zwischen Bauherrn, -beamten und -unternehmern musste der Baurat vermitteln. Er urteilte über Anträge seiner Baubeamten (sie betrafen zum Beispiel Urlaub und Gehaltserhöhungen), ehe sie
zur Entscheidung über den Oberpräsidenten an das zuständige Ministerium in Berlin weitergereicht wurden.48
Stadtbaumeister in Koblenz
Neben den beiden für den Landbau zuständigen Inspektoren bei der Regierung und den ihnen untergebenen Kondukteuren wirkten in den einzelnen Baukreisen Land-, Wasser-und Wegebaumeister. Es konnte auch
vorkommen, dass ein Bauinspektor zugleich kommunaler Baumeister war. So arbeitete Johann Claudius von Lassaulx nicht nur als Bauinspektor bei der Regierung, sondern zwischen 1816 und 1848 auch für
die Stadt Koblenz. Der Stadtbaumeister war für die Leitung und für den Entwurf kommunaler Bauten zuständig. Darüber hinaus musste er städtebauliche und versorgungsrechtliche Gutachten anfertigen, die
dann dem Koblenzer Rat zur Entscheidung vorgelegt wurden.49 Lassaulx musste sich außerdem um das Lösch- und Brandwesen kümmern. Zudem war er dafür verantwortlich, dass die öffentlichen
Pumpen, die in erster Linie der Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser dienten, einwandfrei funktionierten. Auch die bereits in der Stadt vorhandene Kanalisation gehörte zu seinem
Zuständigkeitsbereich.50
Die Tätigkeit des Stadtbaumeisters wurde später angesichts der wachsenden Bauaktivitäten streng reglementiert. Doppelbeschäftigungen blieben ausgeschlossen. So war es dem kommunalen Beamten verboten,
Privatarbeiten zu übernehmen. Er hatte „[...]seine ganze Tätigkeit der Wahrnehmung seiner dienstlichen Obliegenheiten zu widmen und das öffentliche Interesse in allen
Beziehungen nach Pflicht und Gewissen zu schützen und zu fördern [...]” Der Amtsinhaber war verpflichtet „[...]sämmtliche zum bautechnischen Ressort der
Gemeindeverwaltung gehörenden Angelegenheiten zu bearbeiten, auszuführen und zu überwachen und die ihm von der städtischen Behörde ertheil-ten Aufträge hinsichtlich Projectirung, Veranschlagung resp.
Leitung und Revision der an den öffentlichen Gebäuden und Anlagen vorkommenden Bauten Einrichtungen und Reparaturen zu vollziehen [...]“51
Der Stadtbaumeister musste zusätzlich die technischen Voraussetzungen für die Einrichtung neuer Wege, Brücken sowie Ufer- und Hochbauten leisten. Außerdem hatte er sich um deren Unterhalt zu kümmern.
Die Beschaffung von Baumaterialien und die Überwachung der ausführenden Bauunternehmen gehörte ebenfalls zu seinem Aufgabenbereich. Zudem war er Mitglied der städtischen Baukommission, die die
Einhaltung bestehender Bauordnungen überwachte.52
Nachfolger des Stadtbaumeisters Lassaulx wurde Hermann Antonius Nebel (1816–1893), Sohn des Landbauinspektors, der von 1823 bis 1853 für die Koblenzer Regierung tätig war.53 Auch dieser Architekt
hatte keine vollständige Prüfung zum Privatbaumeister. Diese hatte man ihm 1846 wegen seiner besonderen Fähigkeiten zum großen Teil erlassen. Ein Zeugnis der Berliner Oberbaudeputation bescheinigte
ihm eine „vorzüglich gute Befähigung”.54 Hermann Nebel nahm seine Aufgaben bis 1883 wahr. Ein Nachfolger wurde 1884 mit Georg Breiderhoff gefunden. Dieser blieb nicht einmal zwei Jahre im
Amt. Ihm folgte Friedrich Wilhelm Maeckler (1852–1913), der bis zu seinem Tod die Koblenzer Bauverwaltung prägte.55 Erst 1915 wurde die Stelle eines besoldeten technischen Beigeordneten
für kommunale Bauaufgaben eingerichtet. Erster Chef des neuen Dezernats war Franz Rogg (1875–1944).56
Die städtische Baukommission
Die Beratung von Baumaßnahmen in Koblenz lag seit dem 14. November 1815 in den Händen einer besonderen Baukommission. Diesem Gremium, das ab 1818 vom Koblenzer Rat gewählt wurde, gehörten in den
ersten Jahren der Oberbürgermeister, der städtische Baumeister und vier Stadträte an.57 Die Hauptaufgabe dieses für lange Zeit einzigen Ausschusses lag zunächst darin, für die „Verschönerung der
Stadt, die Anlage und Veränderung der Straßen und die Beseitigung von Ruinen der ehemaligen Befestigungsanlagen” Sorge zu tragen. Schon frühzeitig kam die Prüfung der Baugesuche hinzu.58
Die Bauordnung von 1854 verpflichtete die städtische Baukommission zur Anfertigung technischer Erklärungen, nachdem sie die eingegangenen Anträge bearbeitet hatte. Diese Empfehlungen wurden dann an
den Polizeidirektor weitergeleitet, der die Baugenehmigung erteilte oder die Gesuche ablehnte. Anschließend ging der Antrag an den Oberbürgermeister zurück, der den Bescheid an den Antragssteller
weiterleitete. Wollten die Bauherren bei der Planung ihrer Projekte in gewissen Punkten von den Be Stimmungen der Bauordnungen abweichen, mussten sie beim Regierungspräsidenten eine
Ausnahmegenehmigung beantragen.59
Auch während der Ausführung wurden die Bauvorhaben kontrolliert. Der Stadtbaumeister führte nach der Fundamentlegung, beim Einziehen der Balkenlagen und schließlich bei der Vollendung der Gebäude
zusammen mit dem „District-Polizeicommissar” Bauabnahmen durch. Nach Abschluss der Kontrollen wurde ein Attest über die Endabnahme ausgestellt.60
Dieses Genehmigungs- und Kontrollsystem war dem Bauboom der Jahrhundertwende nicht gewachsen. Im April 1900 schrieb Regierungspräsident August Freiherr von Hövel an das Ministerium für öffentliche
Arbeiten über die Baukommission:
„[...] Diese Zusammensetzung vermag die richtige Handhabung der Baupolizei nicht zu verbürgen, indem das einzige Mitglied der Kommission, welches für die technische Prüfung hinreichend befähigt ist und sich zugleich in verantwortlicher Beamtenstellung befindet, der Stadtbaurat, von seiner ausgedehnten sonstigen kommunalen Tätigkeit derart in Anspruch genommen wird, daß er [...] durch die Verhältnisse gezwungen, die Prüfung und Bearbeitung des Baugesuchs mit wenigen Ausnahmen seinen Unterbeamten und den im Ehrenamt tätigen Commissionsmitgliedern überlassen muß [...]“61
Regierungspräsident Hövel hatte die größten Bedenken gegen eine Mitgliedschaft von freien Architekten und Unternehmern in der Baukommission, da sie ihr Amt zur Durchsetzung eigener Interessen
ausnutzen konnten. Dass private Baufachleute als Mitglieder dieses städtischen Ausschusses (auch für Kollegen) rege von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, belegt ein geheimer Brief des
Polizeidirektors Franz Andreas von Barton (genannt von Stedman) vom 17. Januar 1900. So bestand ein Bauantrag des Architekten und Bauunternehmers Anton Heins für ein Haus in der Poststraße am 23.
Januar 1896 ohne Weiteres die technische Prüfung der städtischen Baukommission, obwohl Baubeschreibung und Pläne nicht übereinstimmten. So war zum Beispiel die Frontlänge des Gebäudes an der
Poststraße wahrscheinlich absichtlich falsch angegeben worden, um die Genehmigungsinstanzen über die tatsächliche Bauausführung hinwegzutäuschen. In diesem Fall entdeckte der damalige Polizeidirektor
Franz Graf von Brühl die Mängel und wies das Baugesuch zurück. Daraufhin machte der Bauunternehmer beim Regierungspräsidenten von der Möglichkeit Gebrauch, Einspruch gegen diese Entscheidung zu
erheben.62 Dieser verfügte die erneute Prüfung des Bauantrages. Dazu kam es nicht mehr, weil Heins seinen Antrag zurückzog.63
In einem anderen Fall hatte der Bauunternehmer Heinrich Beyerle als Mitglied der Baukommission über die Genehmigung seines eigenen Bauvorhabens zu entscheiden und unterließ deswegen die
Unterzeichnung der technischen Erklärung. Auch Architekt Ernst Sprung hatte ein eigenes Bauvorhaben genehmigt. Wie oft die technischen Mitglieder dieses städtischen Ausschusses in ihrer eigenen Sache
mitgestimmt haben, lässt sich nicht mehr feststellen, da auf den Baugesuchen in vielen Fällen nur der Name des Bauherrn, nicht aber der des Bauleiters festgehalten wurde. Aus dem Geheimbrief Stedmans
geht hervor, dass in einer ganzen Reihe von Fällen abweichend von der Bauerlaubnis gebaut worden ist. Auch kam es zur Verwendung unzulänglicher Materialien. Zur Eindämmung dieser Missstände regte der
Landrat die Einstellung von Fachleuten bei der Polizeidirektion für die detaillierte technische Prüfung der Baugesuche an.64 Der Wunsch des Landrats ging in Erfüllung. Bereits in den
Jahren 1902 und 1903 wurden die erforderlichen Stellen geschaffen (vgl. 9.1.4.).
9.2.4 Bauordnungen in Koblenz Allgemeines
In Preußen gab es in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts keine umfassenden Bestimmungen zur Regelung des Bauwesens im Sinne von Bebauungsplänen. Nach dem Allgemeinen Landrecht galt ein
grundsätzlich unbeschränktes Baurecht des Eigentümers, soweit es nicht zur Beeinträchtigung des allgemeinen Wohls und der bestehenden Rechte einzelner kam. Bis zu Beginn der 1850er Jahre existierten
Bestimmungen über die Qualifikation der Bauhandwerker und Vorschriften für die Genehmigung neuer Bauten oder größerer Reparaturen. Außerdem wurden Verordnungen zur Verhinderung von Unglücksfällen und
gesundheitlichen Gefahren erlassen. Insgesamt gesehen galten auf dem Land und in den Städten Preußens baurechtlich sehr verschiedene Bestimmungen, obwohl es einige gesetzliche Vorschriften
gab.65 1829 übernahm der Referendar C. U. Meyer die Aufgabe, diese Gesetze und Verordnungen in einem Handbuch zusammenzufassen.66
Schon damals war es verboten, Gebäude abzureißen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse stand. Der Staat hatte die Möglichkeit, den Abbruch zu untersagen und die Instandhaltung oder die Benutzung
dieser Bauten zu befehlen. Bestand wegen des baulichen Zustandes eines Hauses Gefahr für die Öffentlichkeit, war die Obrigkeit berechtigt, den Verkauf anzuordnen, falls der Inhaber nicht über die für
Reparaturen nötigen Mittel verfügte.67
Straßen und öffentliche Plätze durften nicht verengt, verunreinigt oder verunstaltet werden. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Obrigkeit konnte niemand einen Kellerhals oder andere
Nebeneinrichtungen an den Straßen anlegen. Gleichfalls untersagt war die Einrichtung von Keller- und Ladentüren, die in die Straßen hineinragten. Die Wiederherstellung „eingegangener“ Erker, die
Einrichtung von Lauben, Dachrinnen, Wetterdächern, Blitzableitern und Firmenschildern an den Straßen war nur mit Erlaubnis und nach Anweisung der Polizeiobrigkeit möglich.68
Allgemeingültige Bestimmungen gab es auch für die Ausführung von Bauten. „Luftsteine und andere keine gehörige Dauer und Festigkeit gewährende Materialien“ sollten nicht zur Errichtung der Wände
verwendet werden. Beim Bau neuer städtischer Gebäude war vorgeschrieben, „[...]nach den Vorgaben der Polizeiordnug einen von unten herauf bis an die Spitze des Dachs
gehenden, mit keiner Thür oder anderen Öffnungen durchbrochenen Brandgiebel [...]” einzurichten.69
Besonderen Wert legte die Obrigkeit in den Orten und Städten der einzelnen Provinzen auf die Beachtung der Bau- und Straßenfluchten. Jeder, der beabsichtigte, einen Neubau zu errichten, musste sich
die Anordnung der Behörden, Fassaden oder Gebäudeteile zu verlegen, gefallen lassen. Mit diesen Bestimmungen wollte man die örtlichen Verwaltungen unterstützen, die sich um die Beseitigung von
Engpässen in schmalen Altstadtstraßen bemühten. Die städtischen Baudeputationen (in Koblenz war es die Baukommission) konnte jetzt für freie Baugrundstücke neue Fluchtlinien festlegen. Bei der
Festsetzung der Fluchtlinien und dem Abstecken eines Baugrundstückes musste der jeweilige Regierungs-Bauinspektor hinzugezogen werden.70
Auch über die Gestaltung der Häuser gab es Bestimmungen. Die Sammlung von Gesetzen und Bestimmungen schrieb vor, die Fronten neu erbauter Häuser einfach, aber mit Geschmack zu verzieren und
„anzufärben”. Alle „[...] unnöthige, altmodische und nichtssagende Schnörkel [...]” sollten vermieden werden. Fenster und Tore mußten möglichst symmetrisch
geordnet und „[...] in guter Proportion angebracht werden.”71
Diese Gestaltungsvorschriften förderten die Verwirklichung von einfacheren Fassaden. Die Bestimmungen dokumentieren die damalige Verachtung für den „Zopfstil” – so nannte man damals die Baukunst des
Barock – mit seinen großzügigeren Verzierungen. Dies hatte auch im Rheinland Auswirkungen auf die Architektur einfacher Bürgerhäuser. Zwar verzichtete man auch in der Barockzeit in vielen Fällen auf
eine aufwendigere Gestaltung der Fassaden, doch spiegelten die vielfach mit Zwerchhäusern ausgestatteten und mit reichen Schnitzereien versehenen Dachbereiche den Drang der früheren Bauhandwerker zur
Ornamentierung wider. Interessant sind ebenfalls die Vorschriften zur farblichen Gestaltung der Häuser, die sich nicht optisch hervorheben sollten. Gerade beim Anstrich der Bauten hatte man in der
Vergangenheit verschiedene Verfahren angewandt. Pflanzenornamente oder Scheinarchitekturmalereien an den Straßenfronten verliehen den Häusern des 17. und 18. Jahrhunderts stellenweise einen
individuellen Charakter.72 Dies wollten die Bauvorschriften verhindern, die von den strengen Vorstellungen des Klassizismus geprägt waren.
Geregelt wurde ebenfalls das Verhältnis von Auftraggeber und Baumeister. Die zwischen beiden Parteien getroffenen Vereinbarungen und die Honorierung der zu leistenden Arbeiten mussten in einem
Vertrag festgehalten werden. Bei der Übergabe des fertiggestellten Baus konnte jede Seite die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen, die dann über die ordnungsgemäße Ausführung eines Gebäudes
urteilten. Gab es am Ort keinen „öffentlich bestellten Schaumeister” war es erlaubt, einen „Kunstverständigen” in die Untersuchungen einzubeziehen. Diese Vereinbarungen entbanden den ausführenden
Baumeister nicht von der Pflicht, sich im Falle von Neubauten oder „Hauptreparatu ren” davon zu überzeugen, dass der Bauherr eine baupolizeiliche Erlaubnis eingeholt hatte. Schon damals mussten dem
Baugesuch Pläne beigelegt werden. Der Zeichner hatte darauf zu achten, dass altes und neues Mauerwerk in unterschiedlichen Farben dargestellt waren.73
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Anmerkungen:
1 Vogt, Staatsbauten, S. 13 und 22/23.
2 Zur Bedeutung der Militärverwaltung: 175 Jahre Korpskommando, S. 41/42.
3 Bellinghausen, In Koblenz, S. 415: 1897 wurde Koblenz der Ehrentitel „Residenzstadt” verliehen.
4 Bär, Geschichte Koblenz, S. 69 und 77.
5 Hansen, Preußen, S. 38.
6 Müller, Alte Stadt, S. 314 und 322.
7 Retzlaff, Koblenz, S. 61.
8 Retzlaff, Koblenz, S. 62.
9 Bär, Geschichte Koblenz, S. 105/106.
10 Die Abstimmung erfolgte nach dem Dreiklassenwahlrecht.
11 Bär, Geschichte Koblenz, S. 78.
12 Retzlaff, Koblenz, S. 65.
13 Vgl. Gesetz-Sammlung, Bd. 3, „Städte-Ordnung für die Rheinprovinz”, Titel II, S. 77/78: „Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten-Versammlung” und Titel III, S. 78/79: „Von
der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten (Magistratspersonen)”. Die Zahl der Beigeordneten wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert erhöht.
14 Bär, Geschichte Koblenz, S. 86 und 89; vgl. Gesetz-Sammlung, Bd. 3, Titel IV, S. 79/80: „Von den Geschäften der Stadtverordneten-Versammlung” und Titel V, S. 80/81: „Von den Geschäften
des Bürgermeisters”.
15 Bär, Behördenverfassung, S. 323; Bär, Geschichte Koblenz, S. 94/95: In der französischen Zeit war die Polizeiverwaltung Aufgabe der Gemeinden.
16 Baldus, Polizei-Direktion, S. 17.
17 Bis 1888 waren die Oberpräsidenten der Rheinprovinz formal gleichzeitig auch Regierungspräsidenten .
18 Baldus, Polizei-Direktion, S. 37.
19 Maehler, Coblenz, S. 29.
20 Baldus, Polizei-Direktion, S. 8/9.
21 Gesetz-Sammlung, Bd. 2, S. 284/285: „Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung”.
22 Gesetz-Sammlung, Bd. 2, S. 284, § 2.
23 LHA KO, Best. 441, Nr. 17296: Mitteilung des Innenministeriums. Abschrift vom 28 Dezember 1851. Ab 1863 wurde das Amt des Polizeidirektors für Koblenz dem jeweiligen Landrat des
Landkreises Koblenz übertragen. Erst am 9. Oktober 1918 verfügte der Minister des Inneren die Neuorganisation der Polizeiverwaltung zum 1. April 1919. Fortan übernahm der Koblenzer Oberbürgermeister
die Funktion des ehemaligen Polizeidirektors.
24 Baldus, Polizei-Direktion, S. 51-54; Bär, Behördenverfassung, S. 324/325 und 330/331.
25 LHA KO, Best. 441, Nr. 25841, S. 3: Brief des Ministers für öffentliche Arbeiten an den Regierungspräsidenten August Freiherr von Hövel vom 23. Januar 1902.
26 LHA KO, Best. 441, Nr. 25841, S. 63: Brief des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 17. Februar 1903.
27 LHA KO, Best. 441, Nr. 25841, S. 87: Brief des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 30. August 1909: Zudem war Bausekretär Offergeld aus dem Staatsdienst entlassen worden. Gründe
hierfür wurden nicht genannt.
28 Vogt, Staatsbauten, S. 36.
29 Mann, Neuromanik, S. 108; Vogt, Staatsbauten, S. 36/37;
vgl. Schwieger, Lassaulx S. 8.
30 Vogt, Staatsbauten, S. 38/39.
31 Mann, Neuromanik, S. 110.
32 Vogt, Staatsbauten, S. 39.
33 Vgl. Amtsblatt vom 11. Oktober 1824, S. 519; vgl. Gesetz-Sammlung, Bd. l, S. 42, § 96: „Gesetz vom 7. September 1811 über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe, in Bezug auf das
Edikt vom 2. November 1810 wegen Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer”. Angehende Architekten mussten fortan ein Prüfungsattest der Oberbaudeputation besitzen, wenn sie ihren Beruf ausüben
wollten.
34 Gesetz-Sammlung, Bd. 2, S. 60, § 44.
35 Vgl. Amtsblatt vom 6. September 1849, S. 212/213.
36 Vgl. Amtsblatt vom 6. September 1849, S. 213.
37 Mann, Neuromanik, S. 109.
38 Mann, Neuromanik, S. 110.
39 Vgl. Amtsblatt vom 4. März 1822, S. 94.
40 Amtsblatt vom 29. Januar 1822, S. 27/28. Die Vorschriften gingen auf die Kabinettsordre vom 25. April 1821 zurück; vgl. Liessem, Studien, S. 49; vgl. Gesetz-Sammlung, Bd. 2, S. 60:
„Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845″, § 45: Auch in diesem Gesetz wurde Maurern, Zimmerleuten und Dachdeckern auferlegt, ein besonderes Zeugnis der Regierung vorzuweisen.
41 Reck, Stadterweiterung, S. 66.
42 Reck, Stadterweiterung, S. 66.
43 Coblenzer Zeitung vom 3. September 1898.
44 Coblenzer Zeitung vom 3. September 1898.
45 Coblenzer Zeitung vom 3. September 1898.
46 Coblenzer Volkszeitung vom 13. September 1898.
47 Bär, Behördenverfassung, S. 339.
48 Schwieger, Lassaulx, S. 8.
49 Schwieger, Lassaulx, S. 8; Vogt, Staatsbauten, S. 44/45.
50 Liessem, Studien, S. 48/49.
51 LHA KO, Best. 441, Nr. 16707, S. 103: „Dienst-Instruction für den Stadtbaumeister der Stadt Coblenz” vom 10. März 1884.
52 LHA KO, Best. 441, Nr. 16707, S. 103/104: „Dienst-Instruction” vom 10. März 1884.
53 Dauber, Nebel, S. 25 und 28.
54 Michel, Baukünstlerfamilie, S. 57/58.
55 LHA KO, Best. 441, Nr. 16707, S. 143: Ernennungsurkunde vom 15. April 1886. Maeckler trat seine neue Stellung am 1. Juli an.
56 Liessem, 50 Jahre, S. 35.
57 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1236: Brief der Koblenzer Polizeidirektion an das Ministerium für öffentliche Arbeiten vom 19. Dezember 1854: Die Zusammensetzung wechselte. Die Bauordnung von
1854 nannte als Mitglieder den Oberbürgermeister, den Stadtbaumeister sowie zwei Mitglieder des Stadtrates und zwei Bauhandwerker (ein Zimmer- und ein Maurermeister). Die beiden Ratsmitglieder
gehörten später nicht mehr der Baukommission an.
58 Schwieger, Lassaulx, S. 9; Bär, Geschichte Koblenz, S. 89.
59 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1236: Brief der Koblenzer Polizeidirektion vom 19. Dezember 1854.
60 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1236: Brief der Koblenzer Polizeidirektion vom 19. Dezember 1854.
61 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1236: Brief des Regierungspräsidenten vom 14. April 1900.
62 Vgl. LHA KO, Best. 441, Nr. 19331: „Die durch Einführung der neuen Verwaltungsgesetze von dem Baurath der Königlichen Regierung abzugebenden bautechnischen Gutachten. 1895.” Gegen Ende
des 19. Jahrhunderts wurden die von der Stadt und der Polizeidirektion abgelehnten Baugesuche in Einzelfällen von den Antragsstellern an den Bezirksauschuß geschickt, dessen Vorsitzender der
Regierungspräsident war. Dieser Ausschuss forderte dann beim Regierungsbaurat eine bautechnische Stellungnahme. Der Bescheid über die Annahme oder Ablehnung des Antrages ging dann mit der
Unterschrift des Regierungspräsidenten auf dem Dienstweg über Baupolizei und Bauausschuss an den Antragsteller zurück.
63 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1236: Brief des Polizeipräsidenten, Landrat Franz Andreas von Barton, genannt von Stedman, an das Ministerium für öffentliche Arbeiten vom 17. Januar 1900.
64 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1236: Brief des Polizeidirektors vom 17. Januar 1900.
65 Matzerath, Urbanisierung, S. 142/143.
66 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1015: Die Verwaltung der Baupolizei in den Städten (1819–1836). Darin enthalten ist das „Handbuch der Gesetze und Verordnungen über das Bauwesen in polizeilicher
und rechtlicher Hinsicht für Baubeamte, Baumeister und Baulustige jeder Klasse, in Städten und auf dem Lande, Berlin 1829″.
67 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1015: „Handbuch”, S. 11/12, §§ 5/6.
68 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1015: „Handbuch”, S. 15, § 12.
69 GeStA, Rep. 93 B, Nr, 1015: „Handbuch”, S. 17 und 26, §§ 14 und 29.
70 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1015: „Handbuch”, S. 45/46, § 34.
71 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1015: „Handbuch”, S. 47, § 34.
72 Derartige Malereien wurden in Koblenz unter dem neueren Fassadenanstrich der Häuser Florinsmarkt 18 und 20 sowie Mehlgasse 12 freigelegt (vgl. 8.6.4).
73 GeStA, Rep. 93 B, Nr. 1015: „Handbuch”, S. 61–67, §§ 60, 66, 67, 89, 91.
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